Verunreinigungen durch “Blauen Dunst” in einer Mietswohnung muss der Vermieter hinnehmen. Er könne nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs keinen Schadensersatz für Nikotinablagerungen verlangen, berichtet der Immobilienverband Deutschland-Süd.
Wenn es keine gesonderte Vereinbarung gibt, die das Rauchen untersagt oder einschränkt, darf der Mieter in der Wohnung rauchen, wie das Gericht betont. Er handle damit nicht vertragswidrig. Für die durch den Tabakkonsum verursachten Gebrauchsspuren müsse er deshalb auch nicht aufkommen. (Az. VIII ZR 124/05)
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